Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Auto Abo movver der Autohaus Siebrecht GmbH

 

1. Gegenstand und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Buchungsberechtigung, Bonitätsprüfung, Vertragsschluss

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Mietverträge zwischen der Autohaus Siebrecht GmbH  („AHSIEBRECHT“) und dem Vertragspartner („Mieter“) (jeweils/gemeinsam auch: „Partei/en“), die die entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs („Miete“) zum Gegenstand haben.

1.2 Soweit es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer (§14 BGB) handelt, wird Folgendes vereinbart:

Diese AGB gelten ausschließlich. Diesen AGB entgegenstehende, von ihnen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des Mieters erkennt AHSIEBRECHT nicht an, es sei denn, AHSIEBRECHT stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten auch dann nicht, wenn AHSIEBRECHT in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters ihre Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.3 Die Bereitstellung des Online-Buchungssystems stellt kein rechtsverbindliches Angebot von AHSIEBRECHT dar, sondern ist lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, AHSIEBRECHT ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages zu unterbreiten. Der Mieter meldet sich mit bestehenden Kundendaten an oder gibt die hierzu erforderlichen Daten neu ein.

Durch Betätigen des Buttons „Jetzt Bestellen“ gibt der Mieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages unter Einbeziehung dieser AGB ab.

1.4 Mieter kann nur sein („Buchungsberechtigter“), wer bei Abgabe des Angebotes

1.4.1 einen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 BGB) in Deutschland,

1.4.2 das 18. Lebensjahr vollendet

1.4.3 eine gültige deutsche oder nationale Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR,

1.4.4 zusätzlich bei Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einen Geschäftssitz in Deutschland hat.

AHSIEBRECHT sendet dem Kunden eine Zusammenfassung des Angebotes in Textform („Zusammenfassung“). Sofern AHSIEBRECHT keinen anderen Verifizierungsprozess anbietet, (z.B. über „IDnow“) wird AHSIEBRECHT den Mieter in dieser Zusammenfassung auffordern folgende Nachweise zu übermitteln:

einen amtlichen Nachweis der Identität,
einen gültigen Führerschein als Nachweis der Fahrerlaubnis und
eine Versicherung in Textform als Nachweis, dass kein Fahrverbot besteht,
zusätzlich bei Unternehmen im Sinne des § 14 BGB einen aktuellen Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung

AHSIEBRECHT kann das Angebot des Kunden ablehnen, wenn die Nachweise nicht innerhalb von 48 Stunden durch den Mieter übermittelt wurden. Ebenfalls behält sich AHSIEBRECHT das Recht vor, im Rahmen seiner eigenen Entscheidungsfreiheit das Angebot des Kunden abzulehnen.

1.5 Der Mieter ist damit einverstanden, dass AHSIEBRECHT die Bonität des Mieters vor Annahme des Angebots prüft („Bonitätsprüfung“). Die Bonitätsprüfung erfolgt auf Kosten von AHSIEBRECHT

1.5.1 durch Einholung einer Bonitätsauskunft über die CRIF GmbH, Leopoldstraße 244, 80807 München und

1.5.2 bei Mietern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zusätzlich durch Einholung einer Bonitätsauskunft über die Creditreform Rating AG, Europadamm 2-6, 41460 Neuss

Bestehen nach der Bonitätsprüfung Zweifel an der Bonität des Mieters, kann AHSIEBRECHT das Angebot des Kunden ablehnen.

1.6 Die Annahme des Angebotes erfolgt durch eine Bestätigung von AHSIEBRECHT („Buchungsbestätigung“) in Textform. Mit Zugang der Buchungsbestätigung ist der Mietvertrag geschlossen.

2. Lieferzeit

Bei sofort verfügbaren Fahrzeugen ist eine Lieferung frühestens nach 14 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages (1.6) möglich

3. Mietgegenstand

Mietgegenstand ist das im Vertrag näher bezeichnete Fahrzeug mit dem dort aufgeführten Sonderzubehör. Im Fahrzeug sind Warnweste, Warndreieck und Verbandskasten enthalten. Diese Gegenstände sind jedoch nicht im Mietumfang inkludiert.

Der Mietgegenstand wird dem Mieter zur vorübergehenden Nutzung überlassen und nicht an ihn übereignet; die Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt im Besitz der AHSIEBRECHT.

4. Vertragliche Leistungen

4.1 Vertragliche Leistungen der AHSIEBRECHT

Die AHSIEBRECHT stellt ausschließlich Mieter, zwischen dem vollendeten 21. und dem 70. Lebensjahr, für den vertraglich vereinbarten Zeitraum, ein Fahrzeug zu Verfügung.

4.2 Monatsgebühr

In der dem Mieter berechneten Monatsgebühr sind die Fahrzeugmiete, die Zulassungskosten, die Kfz Steuer, die Rundfunkgebühren, die Wartungs- und Verschleißreparaturen, Kosten für HU/AU, die Bereifung mit Allwetterreifen und die KFZ-Versicherung (Haftplicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung) enthalten.

Nicht enthalten sind die Kosten für Betriebsflüssigkeiten aller Art (Kraftstoffe, Ad Blue, Motoröl, Scheibenwischwasser usw.). Der Mieter ist verpflichtet, die Füllstände gemäß Herstellervorgabe auf eigene Rechnung regelmäßig zu überprüfen und aufzufüllen.
Für Schäden die am Fahrzeug durch Nichtbeachtung der Füllstände oder fehlerhafte Befüllung entstehen, haftet der Mieter.

Kosten für einen Ersatzwagen bei Werkstattaufenthalten jeglicher Art sind grundsätzlich nicht in der Monatsgebühr enthalten.

Wurde das Fahrzeug mit Allwetterreifen dem Mieter überlassen, ist es dem Mieter gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Mieter montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein.

Die Monatsgebühr wird dem Mieter per SEPA-Lastschrift-Mandat oder Kreditkarte belastet. Der Mieter erhält nach Rückgabe des Fahrzeuges eine Abschlussrechnung über die Mietvertragsdauer.

Bis zu zwei Monatsmieten werden dem Mieter, je nach vereinbartem Übergabetag, im Voraus von seinem angegebenen Bankkonto abgebucht. Alle weiteren Raten werden jeweils zum 1. Kalendertag eines Monats im Voraus fällig. Der Mieter sichert zu, für eine ausreichende Deckung seines Kontos Sorge zu tragen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, soweit diese nicht von der AHSIEBRECHT verursacht wurden. Die AHSIEBRECHT berechnet dem Mieter für Lastschriftrückläufer eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von je 15,- EUR inkl. MwSt.. Betriebs- und Nebenkosten gehen zu Lasten des Mieters, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

4.3 Zulassung

Das Fahrzeug wird auf die AHSIEBRECHT zugelassen. Bei Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter erhält dieser die Zulassungsbescheinigung Teil I.

4.4 Vertragliche Leistungen des Mieters

4.5 Kautionen

Die AHSIEBRECHT verzichtet auf die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (Kaution), behält sich jedoch vor, im Einzelfall je nach Bonität des Mieters, eine solche vor Mietbeginn zu erheben.

Diese kann auch im Falle einer Verschlechterung der Bonität des Mieters im Laufe der vereinbarten Vertragsdauer nachträglich seitens der AHSIEBRECHT verlangt werden.

Die AHSIEBRECHT ist insbesondere zur Anforderung einer erhöhten Sicherheitsleistung bei gewerblichen Mietern berechtigt, wenn hierfür aufgrund einer erheblichen Herabsetzung der Bonität während der Laufzeit, entsprechende Gründe gegeben sind.

4.6 Berechnung der Mehrkilometer

Überschreitet der Mieter die vertraglich vereinbarte Gesamtfahrleistung, so wird dem Mieter der im Vertrag genannte Preis je Mehrkilometer mit der Abschlussrechnung berechnet.

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages, wird die Kilometerabrechnung anteilig vorgenommen:
Gefahrene Laufleistung / tatsächliche Vertragsdauer im Vergleich zur vereinbarten Vertragsdauer und Laufleistung.

Eine Vergütung von Minderkilometern durch die AHSIEBRECHT ist ausgeschlossen.

4.7 Ansprüche Dritter

Der Mieter stellt die AHSIEBRECHT von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Besitz des Fahrzeuges erhoben werden, frei.
Der Mieter hat alle Verwarnungs- und Bußgelder, die sich gegen die AHSIEBRECHT als Halter des Fahrzeuges richten, zu begleichen bzw. auf dessen Kosten veranlasste Rechtsmittel auszugleichen. Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten (Anhörungsbögen und sonstige Zustellungen) ist der Mieter verpflichtet eine Aufwandspauschale in Höhe von je 25,00 € an die AHSIEBRECHT zu leisten, welche am Ende der Vermietung mit der Abschlussrechnung eingezogen wird.

4.8 Tankregelung

Die AHSIEBRECHT übergibt dem Mieter das Fahrzeug vollgetankt. Der Mieter verpflichtet sich bei Rückgabe das Fahrzeug ebenfalls vollgetankt zu übergeben. Die AHSIEBRECHT berechnet dem Mieter bei nicht vollgetanktem Fahrzeug neben den Kraftstoffkosten eine Servicegebühr in Höhe von 25,00 €.

5. Sonstige Regelungen

5.1 Änderung von Kontakt- und Bankverbindungsdaten

Der Mieter ist verpflichtet, der AHSIEBRECHT jede Änderung seiner Daten (Name, Adresse, Bankverbindung, Kreditkartendaten) unverzüglich anzuzeigen.

5.2 Fahrtüchtigkeit

Das Mietfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer einen Blutalkoholwert oder Atemalkoholgehalt hat, der die zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Grenzwerte überschreitet oder der Fahrer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes konsumiert hat und unter deren Einfluss steht.

5.3 Entzug der Fahrerlaubnis

Bei Entzug oder Verlust der Fahrerlaubnis einer berechtigten Person oder eines nutzungsberechtigten Dritten erlischt unmittelbar dessen Fahrberechtigung für das Mietfahrzeug für die Dauer des Verlustes oder Entzuges. Dies gilt auch für ein Fahrverbot. Der Mieter hat die Entziehung oder Einschränkungen der Fahrerlaubnis, wirksam werdende Fahrverbote oder eine vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins hinsichtlich aller berechtigten Personen unverzüglich gegenüber AHSIEBRECHT anzuzeigen.

5.4 Sicherheitsgurt

Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt oder es liegt dem Fahrer eine Sondergenehmigung dafür vor.

6. Fahrzeugübergabe

Die Übergabe erfolgt direkt an den Mieter. Alternativ an eine in schriftlicher Form ausdrücklich dazu bevollmächtigte Person. Bei Übergabe des Fahrzeuges ist die Vorlage der gültigen Fahrerlaubnis und eines aktuellen Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass o.ä.) im Original zwingend erforderlich. Darüber hinaus wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in welchem der Zustand des Fahrzeuges genauestens dokumentiert wird. Dieses Protokoll ist vom Mieter zu unterzeichnen und ist Bestandteil des Vertrages.

6.1 Übergabeort und -Zeitpunkt

Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgt entweder an den Standorten der AHSIEBRECHT in Uslar, Einbeck oder Holzminden oder an eine durch den Mieter genannte Lieferadresse innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Diese Lieferadresse muss für einen LKW-Transporter frei zugänglich sein. Der im Mietvertag genannte Liefertermin ist unverbindlich. Der finale Liefertermin wird vorab durch unser Logistikteam avisiert und dem Mieter separat mitgeteilt. Die Übergabe erfolgt gemäß Ziffer 5..

7. Verzug

7.1 Annahmeverzug

Der Mieter gerät in Annahmeverzug, wenn er zu dem vereinbarten Übergabetermin ohne vorherige Information an die AHSIEBRECHT nicht persönlich oder durch den bevollmächtigen Vertreter am Übergabeort anwesend ist oder die Annahme verweigert.

Die AHSIEBRECHT ist in diesem Fall berechtigt, auch ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus ist sie berechtigt, pauschalierten Schadenersatz bis zur Höhe der Gesamtmiete gemäß Mietvertrag zu verlangen. Der pauschalisierte Schadenersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Mieter einen geringeren Schaden nachweist (§ 309 Nr. 5 BGB).

7.2 Verzögerungen der Übergabe

Verzögert sich die Lieferzeit und damit auch die Übergabe des Fahrzeugs im Falle von höherer Gewalt, so verlängert sich der Zeitraum bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter um die selbige, ohne das die AHSIEBRECHT in Verzug gerät. Hierzu zählen auch betriebliche Arbeitskampfmaßnahmen (Streik) beim Fahrzeughersteller, dessen Zulieferbetrieben und Transportunternehmen. Darüber hinaus tritt Verzug der AHSIEBRECHT nur dann ein, wenn sie die Verzögerung zu vertreten und der Mieter eine angemessene Nachfrist zur Übergabe gesetzt hat.

7.3 Verzugszinsen

Gerät der Mieter mit der Zahlung der vereinbarten Monatsgebühr in Verzug, ist er verpflichtet, während der Dauer des Verzuges auf den geschuldeten Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (bei Privatkunden) bzw. 9 Prozentpunkten (bei gewerblichen Mieter) über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu bezahlen.

8. Nutzung des Fahrzeugs

8.1 Nutzungsberechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf nur von Fahrern zwischen dem vollendeten 21. und maximal 70. Lebensjahr gelenkt werden. Darüber hinaus müssen die Zusatzfahrer über eine gültige Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten verfügen und bei Vertragsschluss als Fahrer vom Hauptvertragspartner schriftlich angegeben werden. Eine entgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an Dritte (Weitervermietung) ist untersagt, sofern die AHSIEBRECHT keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung hierzu erteilt hat.

Eine unentgeltliche Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist bei Privatkunden (private Mieter) für einzelne Fahrten beschränkt auf Verwandte 1. Grades (Eltern, Kinder), den Ehegatten oder gleich zu stellenden Lebensgefährten. Der Mieter hat in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten aus dem Vertrag und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingehalten werden.

8.2 Instandhaltungspflichten

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln, in verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu halten und jederzeit die gesetzlichen Vorgaben eines Fahrzeughalters einzuhalten. Insbesondere sind die vorgeschriebenen Wartungen, Inspektionen und Reparatur-und Verschleißarbeiten vom Mieter zu beachten.

Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche Wartungs-, Inspektions- Reparatur-und Verschleißarbeiten in einem AHSIEBRECHT Partnerbetrieb durchführen zu lassen. Dieser wird dem Mieter durch die AHSIEBECHT nach vorheriger Kontaktaufnahme für die jeweilige Region mitgeteilt.

Es ist dem Mieter untersagt, technische oder optische Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen.

8.3 Nutzungsbeschränkungen

Grundsätzlich untersagt ist es dem Mieter mit dem Fahrzeug an Autorennen oder anderen motorsportlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ebenso die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining und an Geländefahrten.

Weiterhin ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug leicht entzündliche, giftige oder gefährliche Stoffe zu transportieren. Eine gewerbliche Personenbeförderung ist nur durch eine ausdrückliche, schriftliche Genehmigung der AHSIEBRECHT gestattet.

Das Rauchen in dem Fahrzeug ist ausdrücklich untersagt. Bei Zuwiderhandlungen wird dem Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs eine Reinigungspauschale in Höhe von 350,00 € zzgl. der gesetzlichen MwSt. in Rechnung gestellt. Diese Pauschale gilt auch für sonstige Geruchsbeeinträchtigungen oder starken Verschmutzungen im Innenraum.

8.4 Verfügungen

Der Mieter ist nicht berechtigt das Fahrzeug zu verpfänden, als Sicherheit zu stellen oder in jedweder Art darüber zu verfügen.

9. Unfälle, Schäden, Diebstahl

9.1 Unfälle

Der Mieter ist verpflichtet, bei jedem Unfall unverzüglich die Polizei zu verständigen.
Die AH SIEBRECHT koordiniert die Abwicklung von Schadensfällen. Im Fall eines Unfalls, Diebstahls, Brandes, Wildzusammenstoßes oder sonstigen Schadens am Mietfahrzeug sind der Mieter und soweit das Mietfahrzeug nicht von ihm gefahren wurde, der Fahrer des Mietfahrzeugs verpflichtet, den Schadensfall dem AHSIEBRECHT gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Das AHSIEBRECHT ist hierzu rund um die Uhr über eine Hotline erreichbar.

Zur Schadensdokumentation sind Lichtbilder anzufertigen und ebenfalls an die AHSIEBRECHT zu übermitteln. Eine Anerkenntnis von Ansprüchen gegenüber Unfallbeteiligten oder der Polizei am Unfallort ist zu unterlassen.

Bei Wildunfällen ist außerdem der jeweils zuständige Jagdpächter zu informieren.

9.2 Schäden am Fahrzeug

Sollte das Mietfahrzeug bei der Rückgabe (Unfall-)Schäden aufweisen, die nicht unverzüglich gemeldet wurden, ist der Mieter zum vollumfänglichen Ausgleich des daraus resultierenden Minderwerts und der eventuell entstandenen Schäden verpflichtet; eine Begrenzung durch die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt in diesem Fall.

9.3 Diebstahl

Bei einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder- Zubehör, bzw. bei Einbruch in das Fahrzeug hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend die AHSIEBRECHT telefonisch, sowie schriftlich darüber zu informieren. Im Falle eines Fahrzeugdiebstahls hat der Mieter darüber hinaus sämtliche Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere an die AHSIEBRECHT herauszugeben.

9.4 Ersatzfahrzeug

Der Mieter hat im Schadensfall keinen Anspruch auf die Stellung eines kostenfreien Ersatzfahrzeuges. Auf Wunsch kann jedoch durch die AHSIEBRECHT ein entsprechendes Ersatzfahrzeug gegen Berechnung vermittelt werden.

10. Versicherungsschutz/Haftung

10.1 Versicherungen

Die AHSIEBRECHT versichert das Fahrzeug auf ihre Kosten und schließt zu diesem Zwecke eine Haftpflichtversicherung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) in der bei Zulassung gültigen Fassung des Versicherers, sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung, deren Höhe vertraglich geregelt ist, ab.

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für Kfz Versicherungen des Versicherers, über die der Mieter auf Anfrage informiert wird.

10.2 Haftung Mieter

Bei Fahrzeugschäden und – Verlust haftet der Mieter nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen.

Verletzt der Mieter seine Mitwirkungsverpflichtung aus 9.1 – 9.3 ist er der AHSIEBRECHT zum Schadenersatz verpflichtet, soweit dadurch der AHSIEBRECHT Schäden entstehen.

Bei den durch die abgeschlossene Teilkaskoversicherung abgedeckten Schäden (Diebstahl, Brand, Glasbruch usw.) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf die Selbstbeteiligung, deren Höhe vertraglich geregelt ist. Wird keine ausdrückliche Regelung getroffen, beträgt die Selbstbeteiligung 1.000 EUR.

Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters, schuldhafte Beschädigungen und die Verletzung vertraglicher Pflichten (Nichteinhaltung der Instandhaltungspflichten gemäß 8.2) zurückzuführen sind, haftet dieser grundsätzlich uneingeschränkt.

Der Mieter haftet für Schäden, die bei der Nutzung des Fahrzeugs durch Personen entstehen, denen er die Nutzung gestattet oder nicht verwehrt hat, soweit diese gegen die Verhaltens- und Sorgfaltspflichten aus diesem Vertrag verstoßen. Diese sind als Erfüllungsgehilfen des Mieters anzusehen.

10.3 Haftung AHSIEBRECHT

Soweit die AHSIEBRECHT für einen Schaden des Mieters aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, ist die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Haftungstatbeständen.

Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verletzungen für die Erreichung wesentlicher Vertragspflichten haftet die AHSIEBRECHT auch für einfache Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Mieter vertrauen darf.

Im Falle des anfänglichen Unvermögens haftet die AHSIEBRECHT nur im Falle der nachgewiesenen Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Leistungshindernisses. Eine Haftung ist im Falle des anfänglichen Unvermögens auf das negative Interesse des Mieters begrenzt. D.h. die AHSIEBRECHT hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der Mieter auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut hat (z.B. alle vergeblichen Aufwendungen zum Vertragsschluss). Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind begrenzt auf den Schaden, hinsichtlich dessen der Mieter durch die Zusicherung abgesichert werden soll. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11. Vertragslaufzeit/Kündigung/Vertragsanpassung/Fahrzeugtausch

11.1 Vertragslaufzeit

Die Laufzeit des Vertrages beträgt mindestens 3, 6 oder 12 Monate und beginnt am Tag der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter. Er verlängert sich – soweit er nicht nach den folgenden Vorschriften gekündigt wird, auf unbestimmte Zeit.

11.2 Ordentliche Kündigung

Der Vertrag ist von beiden Seiten unter Wahrung der Kündigungsfrist von 1 Monat zum Vertragsende (Stichtag ist der Übergabezeitpunkt des Fahrzeuges an den Mieter) kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Eine stillschweigende Verlängerung eines gekündigten Vertrages ist ausgeschlossen.

11.3 Außerordentliche Kündigung

Das Recht der Parteien, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen bleibt unberührt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht liegt insbesondere dann vor, wenn eine der Parteien mit ihrer vertraglichen Leistung mehr als 14 Tage in Verzug ist.

Die AHSIEBRECHT ist darüber hinaus zur fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn

eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt (nicht unerhebliche Herabsetzung vergebener Rankings bei anerkannten Kreditauskunfteien (Schufa, Creditreform, Bürgel usw.) und er trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung keine ausreichenden Sicherheiten leistet.

Gegen den Mieter Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, der Mieter zur Abgabe seiner Vermögensverhältnisse aufgefordert wird, Insolvenzverfahren drohen oder eingeleitet sind, der Mieter seinen Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt, der Mieter bei den Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben gemacht, wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, sich auf andere Weise grob vertragswidrig verhält und deshalb der AHSIEBRECHT eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar ist, das Fahrzeug abhandenkommt oder einen Totalschaden erleidet oder
der Mieter bei Eintritt eines Versicherungsfalls die vereinbarte Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung auch nach zweimaliger erfolgloser Mahnung nicht leistet.

Die AHSIEBRECHT ist ferner zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Fahrzeug einen Schaden erlitten hat oder eine Reparatur erforderlich ist, die von der AHSIEBRECHT als unwirtschaftlich angesehen wird. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Reparaturkosten 50% des Zeitwertes erreichen.

Die AHSIEBRECHT ist im Falle der außerordentlichen Kündigung berechtigt das Fahrzeug zur Sicherung ihres Eigentums wieder in Besitz zu nehmen.

11.4 Vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs

Gibt der Mieter das Fahrzeug vor Ende der vereinbarten Nutzungszeit zurück, ohne dass gleichzeitig der Vertrag endet, schuldet er die gesamten Restgebühren bis zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit.

Im Falle einer vom Mieter verschuldetet oder anderweitig herbeigeführten vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen der AHSIEBRECHT nach seiner Wahl die gesetzlichen Rechte oder Schadenersatz nach folgender Maßgabe zu: Der Mieter schuldet die gesamten bis zum Vertragsende entstehenden Nettogebühren, vermindert um den von der AHSIEBRECHT entstehenden Zinsvorteil, der auf der Basis ihres eigenen Refinanzierungszinssatzes ermittelt wird. Soweit die AHSIEBRECHT das vorzeitig zurückerlangte Fahrzeug veräußert, wird sie dem Mieter die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Nettoverkaufserlös und dem unter Berücksichtigung etwaiger Rückgabeschäden sowie der vereinbarten Gesamtlaufleistung ermittelten zukünftigen Verkaufserlös zum vereinbarten Vertragsende auf den vom Mieter zu bezahlenden Schadenersatz anrechnen. Dies gilt auch für einen weiteren pauschalen Abzug in Höhe von 20% der geschuldeten Gesamtgebühren für den Entfall der Fahrzeugunterhaltskosten.

Demgegenüber trägt der Mieter etwaigen Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vermarktung des Fahrzeuges, insbesondere Sachverständigenkosten, Unterstellungs- und Transportkosten usw. Dieser Mehraufwand kann von der AHSIEBRECHT pauschalisiert ohne weiteren Nachweis mit einem Betrag in Höhe von 500,00 € verlangt werden. Der Mieter ist berechtigt nachzuweisen, dass der AHSIEBRECHT ein Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

11.5 Vertragsanpassung

Eine Anpassung während der Vertragslaufzeit hinsichtlich Fahrzeugmodell, Vertragsdauer, monatlicher Kilometerlaufleistung oder Selbstbeteiligung ist nicht möglich.

11.6 Fahrzeugtausch durch die AHSIEBRECHT

Die AHSIEBRECHT hat das Recht, das überlassene Mietfahrzeug gegen ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, z.B. wenn die AHSIEBRECHT im Falle eines geleasten Fahrzeugs das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben muss oder das Mietfahrzeug veräußert wird. Die AHSIEBRECHT wird dem Mieter spätestens zwei Wochen zuvor über den geplanten Austausch informieren. Die Parteien vereinbaren danach Termin und Ort für die Vornahme des Austauschs. Die AHSIEBRECHT bietet dem Mieter ein gleich- oder höherwertiges Austauschfahrzeug.

Dem Mieter entstehen durch den Austausch keine zusätzlichen Kosten.

Sollte die AHSIEBRECHT dem Mieter kein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug anbieten können und einigen sich die AHSIEBRECHT und der Mieter nicht auf ein alternatives Fahrzeug, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.

12. Rückgabe des Fahrzeugs

12.1 Rückgabezeitpunkt und Rückgabeort

Die AHSIEBRECHT wird dem Mieter vor Ablauf der Vertragslaufzeit den Rückgabezeitpunkt und den Rückgabeort mitteilen. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, verbringt der Mieter das Fahrzeug einschließlich aller ihm zur Nutzung überlassenen Gegenstände auf seine Kosten und Gefahr fristgemäß an den Rückgabeort.

12.2 Fahrzeugzustand und Beschädigungen

Das Fahrzeug ist in gereinigtem (außen und innen) Zustand zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in gereinigtem Zustand, wird das Fahrzeug auf Kosten des Mieters gereinigt. Bekannte Schäden sind bei Rückgabe vom Mieter anzuzeigen. Der Mieter hat die AHSIEBRECHT auf ihm bekannte Schäden hinzuweisen und zu informieren, soweit Anzeichen für die Notwendigkeit von Reparaturen bestehen und/oder Betriebsstoffe des Fahrzeugs ergänzt oder ersetzt werden müssen.

Zusammen mit dem Fahrzeug sind alle dem Mieter bei Übergabe überlassenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I, Serviceheft, Radiocodekarte, HU/AU- Bescheinigung sowie sämtliche zur Nutzung überlassenen Gegenstände (wie z.B. Fahrzeugschlüssel, separate Kompletträder oder Reifensätze, Reserverad usw.) zurückzugeben. Fehlen übergebene Unterlagen oder Gegenstände, ist die AHSIEBRECHT berechtigt, die Kosten für die Ersatzbeschaffung dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Für einen bei Rückgabe des Fahrzeugs noch vorhandenen Tankinhalt erhält der Mieter keine Vergütung.

12.3 Rückgabeprotokoll und Begutachtung

Bei Rückgabe des Fahrzeugs führt ein Mitarbeiter des AHSIEBRECHT eine Sichtprüfung des Fahrzeuges durch und erstellt ein Rückgabeprotokoll, welches vom Mieter und dem Mitarbeiter der AHSIEBRECHT zu unterzeichnen ist. Im Anschluss wird durch die AHSIEBRECHT ein unabhängiger Gutachter für die Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Auswahl des Gutachters obliegt der AHSIEBRECHT. Die im Nachgang in dem Gutachten festgestellten Schäden werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Das vorläufige Rückgabeprotokoll ersetzt nicht das Gutachten. Die Kosten für das Gutachten trägt die AHSIEBRECHT.

12.4 Verspätete Rückgabe

Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nicht fristgemäß, erlischt das Recht zur Nutzung. Im Zeitraum vom Vertragsende bis zur tatsächlichen Rückgabe trägt der Mieter alle Kosten und Lasten sowie das Verlustrisiko des Fahrzeugs. Die AHSIEBRECHT ist im Falle nicht fristgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs berechtigt, das Fahrzeug wieder zurückzuführen und in Besitz zu nehmen.

Die AHSIEBRECHT ist berechtigt, die Haftpflichtversicherung und alle weiteren Versicherungen zu beenden. Der Mieter trägt alle Kosten der verspäteten Rückgabe einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche Dritter gegen die AHSIEBRECHT und die Kosten der Fahndung des Fahrzeugs und dessen Rückführung.

12.5 Fundsachen

Soweit nach Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände im Mietfahrzeug gefunden werden, benachrichtigt die AHSIEBRECHT dem Mieter unter den vom Mieter mitgeteilten Kontaktdaten. Gegenstände, die persönliche Daten oder Finanzdaten enthalten, werden nach 28 Tagen vernichtet. Sonstige Gegenstände werden nach 6 Monaten entsorgt.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Soweit individualvertraglich von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Bestätigung durch die AHSIEBRECHT. Dies gilt auch für die Abweichung von dieser Schriftformerfordernis.

13.2 Übertragung von Ansprüchen

Der Mieter ist zur Übertragung seiner Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AHSIEBRECHT berechtigt.

13.3 Zurückbehaltungsrecht

Gegenüber den Ansprüchen der AHSIEBRECHT aus diesem Vertrag ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung, ausgenommen von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, ausgeschlossen.

14. Datenschutzklausel

Die AHSIEBRECHT ist berechtigt, mit Beginn der Geschäftsbeziehung Daten des Mieters, die auch personenbezogen sein können, sowie aller ihr mitgeteilten Personen, welche das Fahrzeug verwenden, zum Zwecke der Vertragserfüllung, Kundenberatung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen gemäß Art. 6 I b und f EU- Datenschutz Grundverordnung elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Der Mieter stimmt einer Speicherung und Verarbeitung seiner Daten ausdrücklich zu.

Diese werden aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bis zu 11 Jahren nach Beendigung des Vertrages gespeichert.

Dem Mieter ist bekannt, dass aus dem Fahrzeug erfasste technische Daten (Füllstände, Service- Reparaturbedarf, Restlaufzeit von Verschleißteilen, Kilometerstände usw.) automatisch an die AHSIEBRECHT übertragen und dort ausschließlich zu Zwecken der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung verarbeitet werden.

Die AHSIEBRECHT hat ein berechtigtes Interesse an einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung dieser Daten für Werbezwecke oder Markt- und Meinungsforschung, um den Mieter künftig optimierte Angebote unterbreiten zu können. Dieser Verarbeitung und Nutzung kann der Mieter jederzeit widersprechen.
Hinsichtlich des Umfangs und des Zwecks der Datenerhebung sowie der Aufklärung der Betroffenenrechte wird im Übrigen auf die Datenschutzhinweise der AHSIEBRECHT verwiesen.

15. Erfüllungsort/Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages ist der Sitz der AHSIEBRECHT in Uslar.

15.2 Gerichtsstand

Mit Mietern, die Kaufleute oder juristische Personen sind, wird je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Göttingen als Gerichtsstand vereinbart. Die AHSIEBRECHT ist aber nicht daran gehindert, den Mieter auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gerichtsstand zu verklagen.

Für den Vertrag und alle im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte und -Handlungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

16. Allgemeine Regelungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so werden diese durch die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ersetzt. Die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt unberührt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie bei Vertragsschluss schriftlich vereinbart und ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.

Stand: 09/2024